Politik & Wirtschaft

Zur Frage der Finanzierbarkeit von Mittagsverpflegung an Kitas und Schulen aus dem Bundeshaushalt

Der Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages kommt zu folgendem Ergebnis (WD 4 – 3000 – 032/24)

Eine direkte und zweckgebundene Finanzierung der Bereitstellung kostenfreier Mittagessen an Kitas und Schulen aus dem Bundeshaushalt würde nach den vorstehenden Ausführungen somit eine Änderung des GG erforderlich machen (vgl. hierzu unter 2. bis 3.4.4.).

Nach Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG kann eine solche Änderung nur durch ein Gesetz erfolgen, das den Wortlaut des GG ausdrücklich ändert oder ergänzt. Gemäß Art. 79 Abs. 2 GG bedarf ein solches Gesetz der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

Eine Finanzierung von kostenfreien Mittagessen an Kitas und Schulen aus dem Bundeshaushalt könnte somit durch Aufnahme einer neuen Bestimmung in das GG ermöglicht werden, nach welcher sich der Bund an derartigen Ausgaben der Länder (etwa in Form von Finanzhilfen) beteiligen kann.

Alternativ könnte auch eine bereits bestehende Verfassungsbestimmung entsprechend geändert oder ergänzt werden. Eine neue beziehungsweise neugefasste Regelung wäre als Ausnahme von dem unter 2. beschriebenen Konnexitätsprinzip einzuordnen (zu den bereits bestehenden Ausnahmen vgl. die vorstehenden Ausführungen unter 3.).

Für Baumaßnahmen im Bereich von Schulküchen und Schulmensen könnte der Bund den Ländern dagegen bereits nach bestehender Rechtslage unter den Voraussetzungen des Art. 104c GG Finanzhilfen gewähren (vgl. hierzu unter 3.4.5.).

Rechtlich zulässig wäre weiterhin eine Änderung des FAG, mit welcher die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer geändert werden könnten, um den Ländern über die Steuerverteilung einen finanziellen Ausgleich für die Bereitstellung kostenfreier Mittagessen an Kitas und Schulen zu gewähren (vgl. hierzu unter 4.1.).

Bei den Überlegungen, den Grundfreibetrag und/oder den Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes wegen der allgemeinen Zurverfügungstellung eines kostenfreien Mittagessens zu kürzen, müsste differenziert werden: Der Grundfreibetrag und der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes müssen sich in der Höhe aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben am sozialrechtlichen Existenzminimum orientieren.

Sie berücksichtigen jedoch keine individuellen Bedarfe und eignen sich deshalb nicht für eine solche konkrete Kürzung. Bei der Festsetzung der Höhe des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes hingegen hat der Gesetzgeber einen gewissen Spielraum. Insbesondere die Erziehungskomponente des Freibetrags berücksichtigt die Sonder- oder Mehrbedarfe und könnte bei Änderungen angepasst werden.

Hier der Sachstandsbericht: